Steuerliche Informationen zum vereinfachten Spendennachweis

Vereinfachter Spendennachweis für Spenden bis 300 €
(§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV)

Zur Vermeidung von Kosten bei den gemeinnützigen Organisationen zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bei Kleinspenden, ermöglicht die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) eine Vereinfachungsregelung. Zur steuerlichen Geltendmachung der Spende reicht der Zahlbeleg (Kontoauszug, ggf. Onlineausdruck mit Name und Kontonummer des Leistenden) und der Nachweis in Form einer Zuwendungsbescheinigung, aus der die Daten der Spendenbescheinigung (bis auf den Zahlbetrag) hervorgehen.

 

Auszug aus dem Gesetzeswortlaut:

(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat…

(2) Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn…….

Nr. 2 die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und

b) der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder

…….

Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.  In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen.

Spenden

 

Die Schützengilde 1834 Balingen e.V. ist wie jeder Verein auf die Unterstützung von Mitgliedern und Gönnern durch Spenden angewiesen.

 

Zum Nachweis der Spende wird bis zu einer Höhe von 300,-€ lediglich der Buchungsbeleg benötigt sowie ein Dokument, welches wir euch hier zur Verfügung stellen.

 

Die Zuwendungsbescheinigungen für unsere beiden Konten bei der Volksbank und Sparkasse, findet ihr hier zum Download.

Zuwendungsbescheinigung Sparkasse

Zuwendungsbescheinigung Volksbank

 

Bei weiteren Fragen oder Spenden über 300,-€ sowie Sachspenden etc. wendet euch bitte an unseren:
Oberschützenmeister Christoph Büchert (vorstand@sgi-balingen.de)